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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
sowie Zusatzbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
I. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten, soweit
nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote,
Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber
(Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
II. Angebote und Abschlüsse
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Vertragsabschlüsse, Aufträge, Zusicherungen und sonstige
Vereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Mündliche Nebenabreden haben ohne unsere schriftliche
Bestätigung keine Gültigkeit. Dieses gilt nicht, wenn der Besteller
im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände vertrauen durfte, dass
eine mündliche Vereinbarung Bestand hat.
- Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen, wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß-
und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit
wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält
sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich
gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindivuell erstellte Unterlagen,
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung, unverzüglich
zurückzusenden.
III. Umfang der Lieferungen und Leistungen
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen
schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen
worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen,
so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
oder Leistenden (im folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt
ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
- Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich
vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
- Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit
der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind
zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet
ist.
- An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung
des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese
dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen
der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen
hat.
IV. Preis
- Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage
ab Werk zuzüglich Fracht und MwSt.. Preise ausschließlich
Verpackung.
- Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben, wie Steuern,
Zölle, Gebühren und ähnliches eingeführt oder erhöht,
sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, wenn
diese Einführung oder Erhöhung nicht mehr als vier Monate nach
Vertragsabschluß eingetreten ist.
V. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den
Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Leistungen nachträglich
erwirbt. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers
dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben
werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung
im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet,
dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern
oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe
der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer
abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz
und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer
den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung
mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt
der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung
des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts
einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten,
die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen
zu lassen.
Im Falle der Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden
Gegenständen erwirbt der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum
in der Höhe, die sich aus dem Verhältnis der verarbeitenden
oder sonst verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
Soweit der Wert aller, dem Lieferer zustehenden Sicherungsrechte, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v.H. übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben.
VI. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
Die
Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. 30 Tage ab Rechnungsdatum
tritt automatisch Verzug ein. Ungeachtet dessen können wir durch
eine Mahnung die Verzugslage auch schon früher herstellen. Barzahlungen,
Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung
eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels
erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen
eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.
Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen),
sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte bleiben somit zumindest bis zur
Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Sind Skontoabzüge ausdrücklich vereinbart, und auf unserer
Rechnung vermerkt, so gelten diese nur dann als zulässig, wenn die
Zahlung innerhalb des Zahlungsziels i.d.R. innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum in bar zu unserer entsprechenden Verfügung erfolgt,
und alle früheren fälligen Rechnungen entsprechend beglichen
sind.
- Bei Eintritt von Zahlungsverzug sind wir berechtigt, in Höhe
der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten Zinsen zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorenthalten.
- Haben wir ein Zahlungsziel gewährt, sind wir berechtigt,
die Forderung unverzüglich fällig zu stellen, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten werden, oder uns Umstände bekannt werden, die
nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Wissen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wahlweise
sind wir auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen
und/oder angemessene Sicherheiten zu fordern.
VII. Frist für Lieferungen oder Leistungen
- Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind
die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Art. I., 1, Satz 2 gilt entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt
voraus
den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige
Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so
wird die Frist angemessen verlängert.
- Die Frist gilt als eingehalten:
- bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn
die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer-
oder Leistungsfrist zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist
als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten
Frist;
- bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb
der vereinbarten Frist erfolgt ist.
- Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen
nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder
den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, zurückzuführen,
so wird die Frist angemessen verlängert.
Bei Nichteinhaltung der
Frist aus anderen als den in Ziffer 3, Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller sofern er glaubhaft macht,
dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung
für jede vollendete Woche der Verspätung von 1/2 v.H. bis zur
Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen
oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung
einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung
auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 3 Abs. 1, genannten Umstände
erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten
Frist eintreten.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über
die in Abs. 2 genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind
in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer
dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
zwingend gehaftet wird.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf
einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird
auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen
werden.
- Eine Haftung für die Einhaltung des bestätigten Liefertermins
wird ausgeschlossen, falls ein Vorlieferant trotz aller zumutbaren
und üblichen
Vorkehrungen zur Sicherung fristgerechter Lieferung doch in Verzug
gerät.
Die Lieferfrist verlängert sich in einem solchen Fall angemessen.
VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart worden ist:
- Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite
Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung
erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen
des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung
vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
- Bei
Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem
Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw.
die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite
Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot
eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht
an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für
die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
- Wenn der
Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung
der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm
zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr
für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch
ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die
von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
IX. Aufstellung und Montage
- Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen
und rechtzeitig zu stellen:
- Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch
Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter
mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen
Zahl,
- alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-,
Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich
der dazu benötigten Baustoffe.
- die zur Montage und Inbetriebsetzung
erforderlichen Bedarfsgegenstände und
Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement,
Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner
Gerüste,
Hebe-zeuge und andere Vorrichtungen.
- Betriebskraft und Wasser einschließlich
der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung
und allgemeine Beleuchtung,
- bei der Montagestelle für die
Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge
usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für
das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich
den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals
auf der
Bau-stelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen,
die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
und für den Auftragnehmer
nicht branchenüblich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort
und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die
Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder
des Montagepersonals
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere
müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden
und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei
Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt,
namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
- Verzögert
sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände,
insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug),
so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des
Montagepersonals
zu tragen.
- Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom
Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu
bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichet, den Aufstellern
oder dem Montagepersonal
eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung
oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
- Der Lieferer
haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller
oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung
oder Montage
zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt
sind.
- Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen
hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die folgenden:
- Der Besteller vergütet dem Lieferer, die bei Auftragserteilung
vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge
für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten
unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten
als Arbeitszeit.
- Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
- Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs
und des persönlichen Gepäcks
- die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für
Ruhe- und Feiertage
X. Entgegennahme
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind unzulässig.
XI. Gewährleistung und Haftung für Mängel
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gewährleistung erst nach
vollständigem Ausgleich des Rechnungsbetrages, Für Mängel, zu
denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der
Lieferer wie folgt:
- Mängel, die uns, an den von uns gelieferten Waren innerhalb
der Gewährleistungsfrist angezeigt werden, bessern wir nach eigener
Wahl nach oder liefern Ersatzware, wozu wir auch nach erfolgloser Nachbesserung
berechtigt sind. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer
unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
- Mangelhafte Ware, Teile, Geräte oder Maschinen sind in jedem
Fall kostenfrei einzusenden. Auch der Rücktransport geht zu Lasten
des Einsenders.
- Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört
jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die
nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend
zu machen, verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge
an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt,
so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist
vereinbaren
- Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche
Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch
den Kunden, Nichtbeachtung unserer Betriebsan-leitung, fehlerhafter
oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, und solcher chemischer, elektrochemischer
oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Kavitationsschäden an Tauchschwingern, Schwingmembranen
und Schwingwannen sind generell von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen
und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Kaufleuten
12 Monate.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen
3 Monate, für Ersatz-lieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate.
Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung
verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch
eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen
erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung
nicht zweckdienlich betrieben werden können.
- Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird.
- Die Ziffern 1 - 11 gelten entsprechend für solche Ansprüche
des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz,
die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen
oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
Alle in gedruckter Form gemachten Angaben bedürfen für ihre
Rechtsverbindlichkeit im Sinne der Paragraphen 463 und 480 II BGB der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
XII. Haftung auf Schadensersatz
- Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für sonstige Schäden gilt folgendes:
- Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist
die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen
Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes
begrenzt.
- Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei
der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten
im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht,
sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
- Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung
oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze
mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen,
so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche
des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10
v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V., Ziffer 3,
Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder
Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit
dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XIV. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
- Gerichtsstand ist Pforzheim.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
XVI. Entsorgungsverantwortung
- Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung
auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu
entsorgen.
- Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG ( Rücknahmepflicht
der Hersteller ) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter frei.
Stand 03/2007
Sonotop Ultrasonics GmbH
Auf der Hub 30
76307 Karlsbad-Ittersbach
Telefon: +49-7248-450382
Telefax: Fax +49-7248-450384
E-Mail: info@sonotop.de
Internet: www.sonotop.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 203515540
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Peter Porst
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registernummer: HRB 504690
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